Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
BGH, URTEIL vom 3.2.2012,
Az. IV ZR 277/10
In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 713 ZPO verneint, mithin die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 18; Beschluss vom 21. April 2010 -XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 20).
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.2009,
Az. XII ZR 198/08
Der Beklagte brauchte sich auf die rechtsirrige Anwendung von §713 ZPO nicht einzustellen, so dass ihm das Unterlassen eines Schutzantrags nach §712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02 - ZVI 2003, 279 und vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - NJW-RR 2007, 1138).
BGH, BESCHLUSS vom 5.6.2007,
Az. VIII ZR 306/06
Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach §711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2007,
Az. 21 U 3805/06
So ist zu verfahren, wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, Umdruck S. 4; Beschl. v. 30. Januar 2007, X ZR 147/06, Rdn. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
BGH, BESCHLUSS vom 2.0.2007,
Az. X ZR 147/06
Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des §713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen, so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).
BGH, Urteil vom 4.7.1977,
Az. V ZR 141/77
Das gleiche galt aber auch dann, wenn das Gericht einen (rechtzeitig gestellten) Schutzantrag nach § 713 Abs. 2 ZPO a.F. übersehen und der Schuldner es unterlassen hatte, gemäß §§ 716, 321 ZPO die Ergänzung des Urteils zu beantragen (BGH LM ZPO § 719 Nr. 21; Nr. 24; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19* Aufl. § 719 II 1; zur Möglichkeit, den Antrag vor dem Berufungsgericht nachzuholen, wenn der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig ist, vgl. BGH LM § 713 ZPO Nr. 10).
BGH, vom 3.8.1955,
Az. III ZR 171/55
Auch bei dieser Sachlage ist der Grund gegeben, der dem III, Zivilsenat in seinem Beschluß vom 4- Mürz 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, daß die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere wäre- als wenn er ihn gestellt hätte, Es ist daher auch in diesem Falle nicht möglich, die Zwangsvollstreckung allgemein einstweilen einzustellen.