- Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 65 ZPO
Aussetzung des Hauptprozesses
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.