Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
BGH, URTEIL vom 1.3.1967,
Az. II ZR 98/65
Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, daß kein Weohselprozeß nach § 602 ZPO vorliegt (BGH LM GVG § 200 Hr. 5).