Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.1990,
Az. IX ZB 9/90
Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die erstrebte Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache unmittelbare Auswirkungen auf Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche aus demselben Klagegrund hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58, LM § 564 ZPO Nr. 31), kann unentschieden bleiben, weil die Klägerin eine solche Fallgestaltung nicht dartut.