Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2012,
Az. 6 U 844/12
Das hinter dieser Argumentation stehende Anliegen, Anschlussrevisionen minderer Bedeutung zu beschränken und nicht auch noch durch kostenrechtliche Vorteile zu fördern, dürfte indessen nach Abschaffung des § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. und Einfügung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO (zu den Motiven des Gesetzgebers vgl. BT-Drs 14/4722, Seite 108; BGH NJW-RR 2005, 651 unter Nr. II 1) an Gewicht verloren haben.
BGH, URTEIL vom 4.4.2011,
Az. III ZR 91/10
Auch spielt es - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990-VZR 282/88, BGHZ111, 158, 166 f mwN) - nach der ausdrücklichen Regelung in § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
BGH, URTEIL vom 4.1.2011,
Az. III ZR 144/10
Ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde, spielt - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 -VZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167 m.w.N.) -
BGH, URTEIL vom 4.1.1998,
Az. III ZR 106/97
Der Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 1997, der außerhalb der Frist des § 556 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist, stellt lediglich eine Erwiderung auf die Revision der Gegenseite dar; einen Angriff auf das angefochtene Urteil mit dem Ziel, den Streitgegenstand in der Rechtsmittelinstanz zu erweitern, enthält er nicht (vgl. BGHZ 109, 179, 188).
BGH, BESCHLUSS vom 3.11.1982,
Az. IVb ZB 753/81
Rdn. 7; Karsten Schmidt aaO; ähnlich Jansen, FGG 2. Aufl. § 22 Rdn, 14), Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Zulässigkeit der unselbständigen AnschluBbeschwerde in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314) trotz an sich angenommener Anwendbarkeit der zivilprozessualen Bestimmungen über die Anschließung ausgeführt, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anschlußrevision (§ 556 ZPO) scheide für eine Anschließung im Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes aus; dort müßten daher anderweitige zeitliche Begrenzungen für die Anschließung gefunden werden.
BGH, URTEIL vom 5.6.1975,
Az. I ZR 142/74
in der Berufungsinstanz hat der Kläger für den Fall, daß das Gericht die Wettbewerbsabrede für unwirksam erachte, seinen Ausgleichsanspruch auf 400.000,— DM erhöht (BU S. 28, 56), somit im Wege einer zulässigen Eventualanschließung (BGH LM § 556 ZPO Nr. 3) den Klagegrund für eine Teilforderung seines Zahlungsanspruchs in Höhe von 150.000,— DM geändert.
BVerfG, vom 5.2.1965,
Az. 1 BvR 282/65
Wegen Gleichheit des Rechtsgrundes haben das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision (§ 556 Abs. 1 ZPO) zugelassen (RGZ 156, 156; BGH LM ZPO § 233 Nr. 15).
BVerfG, vom 5.2.1965,
Az. 1 BvR 282/65
Wegen Gleichheit des Rechtsgrundes haben das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision (§ 556 Abs. 1 ZPO) zugelassen (RGZ 156, 156; BGH LM ZPO § 233 Nr. 15).
BGH, Urteil vom 1.10.1964,
Az. II ZR 200/62
Diese ist eingetreten, weil die Beklagte gegen seine Bestätigung keine Revision oder Anschlußrevision eingelegt hat und nicht mehr einlegen kann (§ 556 ZPO; BGHZ 27, 143).
BGH, Urteil vom 5.4.1957,
Az. VI ZR 63/56
Der Beklagte hat nicht verkannt, daß seine selbständige Revision daher unzulässig ist, und deshalb gebeten, sie in eine Anschlußrevision umzudeuten* Das ist nicht möglich (vgl RG JW 1936, 815; RGZ 165, 335; BGH DM § 556 ZPO Nr 4 = JZ 1955, 218 =■ JH 1955, 302).
BGH, Beschluss vom 4.10.1951,
Az. III ZR 198/51
Eine solche Auslegung des § 233 Ahs l ZPO ist besonders dann erforderlich, wenn*man sich der Ansicht anschliessi, eine Verlängerung der Revisionsbegriindungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision sei unstatthaft (BGH vom 21.5.1951 - II ZR 65/51 - abgedruckt in I.indenmaier-Möhring § 556 ZPO Leitsatz 1).