(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
BGH, URTEIL vom 4.1.1993,
Az. IX ZR 108/92
Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage (§ 133 BGB), die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 550 ZPO; vgl. BGHZ 32, 60, 63).
BGH, URTEIL vom 3.1.1987,
Az. IVb ZR 96/85
Die tatrichterliche Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 550 ZPO) nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (vgl. BGH Urteile vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 - LM § 550 ZPO Nr. 5 und vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - LM § 133 (D) BGB Nr. 4; Senatsurteil vom 30. November 1983 - IVb ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163; Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. § 550 An. 2 B; Thomas/Pützo ZPO 12. Aufl. § 550 An. 2 a cc).
BGH, URTEIL vom 2.11.1983,
Az. VI ZR 19/32
Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 = LM § 550 ZPO Nr. 5; Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK a.a.O.§ 133 Rdn. 59 m.w.Nachw.).
BGH, URTEIL vom 4.10.1976,
Az. VII ZR 150/75
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg* Dabei kann dahinstehen, ob es sich um die Auslegung von IndividualVereinbarungen handelt, die in der Revision nur beschränkt nachprüfbar ist (BGH Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 = LM § 550 ZPO Nr. 5), oder um ihrem Inhalt nach häufig und überregional verwendete, also typische Vertragsmuster, die das Revisionsgericht frei auslegen kann (BGH Urteil vom 22* Oktober 1973 - KZR 22/72 = WM 1974, 37).
BGH, URTEIL vom 3.9.1975,
Az. IV ZR 163/73
10 nommene Auslegung kann von der Revision nur dann angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsät ze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BGH LM Nr. 1 zu § 550 ZPO).
BGH, URTEIL vom 5.2.1970,
Az. I ZR 5/69
Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben, weil die vom Berufungsgericht bestätigte Auslegung des Landgerichts jedenfalls möglich ist und einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt (RGZ 156, 133; BGH LM Nr. 5 zu § 550 ZPO).
BGH, vom 3.9.1964,
Az. VIII ZR 64/63
Zwar ist entgegen der von der Revision (gestützt auf Baumbach-Lauterbach, 27. Aufl. An. 2 C zu § 550 ZPO) vertretenen Auffassung, die Auslegung gerichtlicher Vergleiche im Revisionsrechtszuge nicht frei nachprüfbar, weil solche Vergleiche Verträge privatrechtlicher Katar sind (RGZ 154, 319» 520; BGHZ 35, 309, 312, 313; ürt.
BGH, vom 4.9.1962,
Az. XI ZR 35/60
Da es sich bei den 'Besonderen Bedingungen' nicht um typische Vertragsklauseln, sondern um individuelle, den besonderen Y/ünschen und Interessen der Klägerin angepaßte Vereinbarungen handelt, ist ihre Auslegung nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen bestehende Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. BGH LM § 550 ZPO Nr. 5).
BGH, Urteil vom 2.4.1962,
Az. VI ZK 166/61
gefordert hatte, obwohl eine entsprechende Aufklärung nahegelegen hätte, - sofern sie der Verteidigung des Erstbeklagten hätte dienen können« b) Die Angriffe, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß der Erstbeklagte zur Stellung des Gerüstes vertraglich verpflichtet gewesen sei, können keinen Erfolg haben« Es ist das Ergebnis einer Auslegung des zwisehen den Parteien zustande gekommenen Vertrages, daß das Berufungsgericht, diese vertragliche Nebenverpflichtung bejaht hat« Da es sich bei der Beauftragung des Klägers mit dem Entwurf und der Ausführung der Freskomalerei einer Sonnenuhr um einen atypischen Individualvertrag handelt, ist die Auslegung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar* sie unterliegt einer Nachprüfung nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder VerfahrensVorschriften verletzt sind (BGH, Urt« vom 18« Februar 1954 - IV ZR 145/53 - IM Nt. 5 zu § 550 ZPO).
BGH, Urteil vom 3.1.1959,
Az. YII ZR 61/59
Bas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ob er insbesondere den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze außer acht gelassen oder falsch angewendet hat (BGH TM Nr. 5 zu § 550 ZPO; Nr. 4 zu § 135 (A) BGB).
BGH, vom 1.0.1959,
Az. II ZR 221/57
2 ZPO nicht berücksichtigt* Das greift die Revision ebenfalls an* Sie legt unter Hinweis auf eine entsprechende Äußerung im Schrifttum dar, daß für eine Anwendung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Kläger kein Raum sei, da er in der ersten Instanz mit seiner Klage auch ge-, gen die Beklagte durchgedrungen sei und für ihn daher kein Anlaß bestanden habe, den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag schon in der ersten Instanz vorzubringen* Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung auch für den vorliegenden Pall zu folgen ist (vgl* dazu BGH IM Hr* 5 zu § 550 ZPO)* Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil nicht auf einer etwaigen Verletzung des .§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der nicht berücksichtigte Vortrag des Klägers aus sachlichrechtlichen Gründen nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zu rechtfertigen*