Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
BGH, BESCHLUSS vom 2.6.2014,
Az. XII ZB 684/14
15 aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit zu § 517 ZPO entschieden, dass der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraussetzt und die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils die Zustellungswirkung des § 517 ZPO nicht begründen kann (Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 Rn. 12 ff.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2013,
Az. IX ZA 27/13
Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausgehende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 -IVZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667).
BGH, URTEIL vom 3.3.2011,
Az. XII ZR 131/09
ZPO §§ 517, 160 Abs.3 Nr. 6 und 7, Abs.5, 160 a, 165 Enthält ein Protokoll die Feststellung, 'anliegende Entscheidung' sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des §517 ZPO erstellt worden ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83- NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00 - BGHR ZPO § 311 Urteilsverkündung 1).
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2011,
Az. IX ZB 214/09
Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVbZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 -XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
BGH, BESCHLUSS vom 5.6.2010,
Az. II ZB 12/09
Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach §517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zu dem Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II2 a).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.2010,
Az. XII ZB 133/09
9 b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteils- abschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.2010,
Az. XII ZB 133/09
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.2010,
Az. XII ZB 132/09
9 b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteils- abschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.2010,
Az. XII ZB 132/09
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
BGH, URTEIL vom 4.6.2009,
Az. IX ZR 197/08
10 Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt, nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das verspätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2008,
Az. III ZB 31/08
8 b) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Berufungsschrift tatsächlich noch innerhalb der Frist des §517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen war, zunächst seinem Büropersonal überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 -VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099).
BGH, URTEIL vom 3.2.2008,
Az. VIII ZR 68/07
Hierfür war die Überlegung maßgeblich, dass für die Auslösung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung in diesen Fällen ein noch dringenderes Bedürfnis besteht als bei Urteilen, die gemäß § 517 ZPO auch ohne Zustellung rechtskräftig werden können (BGHZ aaO).
BGH, BESCHLUSS vom 4.1.2008,
Az. IX ZA 26/07
8 Die Beklagten haben zu dem einen innerhalb der bis zu dem 24. Juni 2007 lau- fenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zu dem Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ).Zum andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2007,
Az. XII ZR 87/05
Denn die Sitzungsniederschrift ist nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden, was wegen Ablaufs der Fünfmonatsfrist (vgl. §§517, 548 ZPO) auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2007,
Az. XII ZR 87/05
Denn die Sitzungsniederschrift ist nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden, was wegen Ablaufs der Fünfmonatsfrist (vgl. §§517, 548 ZPO) auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.).
BGH, URTEIL vom 1.9.2006,
Az. II ZR 101/05
Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJWaaO S. 1882).
BGH, URTEIL vom 5.0.2006,
Az. V ZR 243/04
Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung (§§517, 548 ZPO) abgelaufen ist (OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., §315 Rdn. 11).
BGH, BESCHLUSS vom 2.10.2004,
Az. XI ZB 5/04
Für die mit §517 ZPO wortidentische Vorschrift des § 516 ZPO a.F. ist bereits geklärt, daß diese Regelung es dem Zustellungsempfänger ermöglichen soll, auf gesicherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entscheiden, ob er das Rechtsmittel der Berufung einlegt oder einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO stellt (BGHZ 138, 166, 168).
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.2004,
Az. VIII ZB 121/03
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, daß der Umstand, daß das Landgericht die Parteien nicht über die Verlegung des Verkündungstermins unterrichtet hat, die Wirksamkeit der - unterstellten - Urteilsverkündung nicht beeinträchtigt und deshalb auch dem Beginn der Berufungsfrist (§517 ZPO) an sich nicht entgegensteht (BGH, Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 1/98, NJW 1999, 143 = VersR 1999, 1384 unter II 1 = BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 12 m.w.Nachw.).
BGH, BESCHLUSS vom 2.8.1998,
Az. XII ZB 135/09
14 Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.;Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 -XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.1981,
Az. vii zr 250/80
§ 517 ZPO, der für das Revisionsverfahren entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 * LM ZPO § 517 Nr. l), schreibt eine Verbindung zwar vor.