Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2001,
Az. 24 U 53/00
zugelassen) und sie damit auch dem § 512 ZPO zu unterwerfen, wonach rechtsmittelfreie Entscheidungen vor dem Endurteil nicht mit der Berufung angegriffen werden können (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1977, 813), zu demal der Einzelrichter und die Kammer als völlig gleichwertig behandelt werden.
BGH, BESCHLUSS vom 4.8.1990,
Az. III ZB 34/90
Die Entscheidung unterliegt vielmehr überhaupt nicht, auch nicht im Rahmen einer Entscheidung zur Hauptsache (s. §§ 512, 548 ZPO), der Nachprüfung durch die höhere Instanz und ist für das Rechtsmittelgericht schlechthin bindend (vgl. BGH aaO; BVerfGE 53, 109, 113 = NJW 1980, 1095, 1096 ) .
BGH, URTEIL vom 4.7.1961,
Az. III ZR 54/67
Das Amt für Vor-teidigungslastcn v/ar rechtlich nicht in der Lage, mit bindender Wirkung für das Gericht die Wiedereinsetzung zu bewilligen oder zu versagen (vgl. hierzu Rieger aaO Art. 6 NTS-AG An. 16; Palandt BGB 26. Aufl. Art. 6 NTS-AG An. 5 d). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wiedereinsetzung bewilligen, sind nach gefestigter Rechtsprechung zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (§§512, 548 ZPO; RGZ 136, 275, 277; 167, 213, 214;