Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
BGH, BESCHLUSS vom 2.7.2013,
Az. X ARZ 425/13
ZPO § 39, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 504 Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 -X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris).
OLG München, Beschluss vom 1.7.2012,
Az. 34 AR 312/12
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dadurch, dass das aus seiner Sicht unzuständige Amtsgericht, statt nach § 504 ZPO zu belehren, es unterlässt, die Entscheidung des Beklagten abzuwarten, ob er rügelos zur Hauptsache verhandeln will (Abweichung zu BayObLG, NJW 2003, 366).
BGH, vom 4.5.1962,
Az. III ZR 37/61
grundsätzlich weder eine Leistur^s- noch eine Peststellungsklage gegen den fahrlässig seine Amtspflicht verletzenden Beamten oder seinen Bienstherrn gerechtfertigt, so lange nicht die Höhe dessen feststeht, was der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte auf andere Weise einbringen kann* Der Hechtssatz, daß die Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes ein feil der Klagebegründung für die Amts-haftungsklage ist, kann aber nicht in seiner ganzen Schärfe zur Anwendung gelangen, wenn, wie hier, noch im Ungewissen steht, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 4, 10, 14/15)- £s muß hier den Umständen Rechnung getragen werden, daß der Kläger zwar möglicherweise anderweitige Ersatzansprüche hat, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zu-f1ießen wird, ebenso wie überhaupt seine künitigen Schäden nicht genau zu übersehen vermag» Mithin ist im gegenwärtigen Pall, was den Ersatz der künftigen Schäden anlangt, ein Peststellungsurteil möglich, das die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem Ersatz dieser künftigen Schäden feststellt, von der Ersatzpflicht aber zugleich die Schäden ausnimmt, für die der Kläger von anderer Seite Leistungen zu erhalten vermag* Es muß allerdings damit gerechnet werden können, daß diese Schäden nicht durch die Leistung Dritter voll gedeckt werden* So hat es auch für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 504 ZPO das Reichsgericht in RGZ 156, 82, 87 genügen lassen, daß vor Erlaß des Urteils festgestellt wird, der Schaden der Klagepartei werde durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in voller Höhe ausgeglichen (BGH, Urt«v« 23. März 1959 - III ZR 175/57, 3. 12 und 15)*
BGH, Urteil vom 2.9.1956,
Az. 71 ZB 69/55
also auch die Haftung nach den weitergehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches prüfen müssen (BGH VI ZR 187/54 Urteil vom 3, Oktober 1955), um dem Klagebegehren, das über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus ging, gerecht zu werden (BGH IM § 504 ZPO Hr 5)* Bas Landgericht ist sich'jedoch nicht darüber klar gewesen, daß ein solch beschränktes Zwischenurteil nicht zulässig ist, Bies ergibt der nach Erlaß des Urteils verfaßte Berichtigungsbeschluß vom 10,Hovember 1955 daß die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Schlußurteil Vorbehalten bleiben sollten.
BGH, Urteil vom 3.4.1955,
Az. VI ZR 104/64
:v »< 60 Das Landgericht konnte daher die schlüssig begründeten Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres bezifferten Vermögensschadens und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt wary durch Zwischenurteil gemäß § 504 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären, da die Entstehung von Schäden ausser Zweifel stand- Bach dem Wortlaut des landgei'ichtlichen Urteilstenors, der vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, könnte es zwar den Anschein erwecken, daß auch der nicht bezifferte Peststellungsantrag der Klägerin dem-Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden sollte« Bei diesem Antrag waren aber die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils nicht gegeben; denn es lag kein nach Grund und Betrag streitiger Anspruch vor (RGZ 151? 119 [125]; BGHZ 7? 253)« Pa aber das für den Peststellungsantrag notwendige chtsschützinteresse