(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
BGH, URTEIL vom 4.3.2015,
Az. I ZR 13/14
a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie die hier in Rede stehende „Tagesschau-App“ unter ihrer Bezeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechtsund Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.).
BGH, URTEIL vom 3.10.2013,
Az. VIII ZR 257/12
-11 - damit nach § 50 Abs. 1 ZPO zugleich ihre Fähigkeit verliert, Partei eines Rechtsstreits zu sein, weil sie materiell-rechtlich nicht mehr existent ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, WM 2010, 2362 Rn. 22 mwN).
BGH, URTEIL vom 4.3.2013,
Az. IX ZR 165/12
11 aa) Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§50, 51 ZPO) wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 7).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2008,
Az. IX ZB 232/08
Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50, 51 ZPO) wird jedoch durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZlnsO 2006, 260).
BGH, URTEIL vom 1.2.2008,
Az. II ZR 308/06
Solange die Liquidation dauert, besteht sie als rechtsfähige und nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige Abwicklungsgesellschaft fort (Senat, BGHZ 169, 270, 281; BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).
BGH, BESCHLUSS vom 3.9.2007,
Az. XII ZB 26/05
14 Demgegenüber wird zu dem Teil vertreten, die nicht existente Partei könne nur Kostenerstattung zugunsten derjenigen (existenten) natürlichen oder juristischen Person beantragen, die für die nicht existente Partei gehandelt habe (OLGR Bamberg 2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264, 1265; OLG Hamburg MDR 1976, 846; wohl auch Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. §50 ZPO Rdn. 59).
BGH, URTEIL vom 1.6.2007,
Az. II ZR 233/05
Werden Getränke in derartigen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, LM §50 ZPO Nr. 6 = NJW1956, 298; OLG Düsseldorf BB 1948, 524; OLG Stuttgart WRP 1990, 778; Hellmann, JuS2001, 353, 354; Martinek, JuS 1989, 268, 269; ders., JuS 1987, 514, 515 f.; Schäfer/Schäfer, ZIP 1983, 656, 659; Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 914 f.; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 33).
BGH, URTEIL vom 1.6.2007,
Az. II ZR 111/05
55 Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.).
LAG Hamm, Urteil vom 4.11.2005,
Az. 4 Sa 1328/05
Zwar können einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (sog. Elementenfeststellungsklage), dies gilt jedoch grundsätzlich nicht auch für bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (BAG v. 25.09.2003, EzA § 50 ZPO 2002 Nr. 2 = DZWIR 2004, 113 [Bichlmeier] = ZInsO 2004, 55), denn der Streit hierüber kann nicht im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH v. 03.03.1982,
LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.9.2005,
Az. 32 O 113/05
Das ist rechtlich zulässig, da die Rechtsund Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zu bejahen ist (BGH, NJW 2001, 1056 und BGH, NJW 2002, 1207).
BGH, URTEIL vom 1.8.2004,
Az. II ZR 276/02
Davon abgesehen ergäbe sich die passive Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 auch schon aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 97, 269, 270 f.; Kindler aaO Rdn. 332).
BGH, URTEIL vom 2.4.2004,
Az. XI ZR 41/03
Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.)
BGH, URTEIL vom 2.4.2004,
Az. XI ZR 40/03
Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.)
LG Bonn, Urteil vom 1.10.2003,
Az. 1 O 78/03
18Die Beklagte ist zwar parteifähig im Sinne des § 50 ZPO, denn sie ist im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach einer Außengesellschaft die Rechtsund damit Parteifähigkeit zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 2001, S. 1056), als Außen-GbR gem. § 705 BGB anzusehen, da sie einen auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der Veranstaltung der jährlich stattfindenden Kirmes, ausgerichteten Zusammenschluss darstellt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.8.2000,
Az. 6 U 186/99
Die Fähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden, endet erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1184; Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 50 ZPO Rdnr. 4 b m.w.N.; zur entsprechenden Rechtslage bei der Kommanditgesellschaft BGH NJW 1996, 2035).
BGH, URTEIL vom 4.2.1996,
Az. I ZR 11/94
Die Beklagte hat mit ihrer Löschung und - wovon vorliegend auszugehen ist -mit ihrer Vollbeendigung infolge Vermögenslosigkeit - die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO verloren (BGHZ 74, 212, 213).
BGH, Urteil vom 2.10.1989,
Az. VI ZR 236/89
Damit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für eine passive Parteifähigkeit i.S. des § 50 Abs. 2 ZPO als nicht rechtsfähiger Verein (vgl. BGHZ 90, 331, 332).
BVerfG, vom 5.7.1984,
Az. 1 BvL 4/85
Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus der Auflösung einer Kommanditgesellschaft in der Rolle der beklagten Partei werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (vgl. einerseits BGHZ 74, 212 ff.; BGH, JR 1982, S. 102 ff.; andererseits BAG, AP Nrn. 4 und 6 zu § 50 ZPO; BFH, AP Nr. 3 zu § 50 ZPO).
BVerfG, vom 5.7.1984,
Az. 1 BvL 4/85
Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus der Auflösung einer Kommanditgesellschaft in der Rolle der beklagten Partei werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (vgl. einerseits BGHZ 74, 212 ff.; BGH, JR 1982, S. 102 ff.; andererseits BAG, AP Nrn. 4 und 6 zu § 50 ZPO; BFH, AP Nr. 3 zu § 50 ZPO).
BGH, URTEIL vom 4.3.1979,
Az. IX ZR 73/78
Soweit das damit begründet wird, 'niemand könne ohne gesetzlichen Grund aus dem ProzeßrechtsVerhältnis ausscheiden' (Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 50, An. 2 G), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Prozeßrechts Verhältnis und eine begrenzte Parteifähigkeit des erloschenen Vereins für die Entscheidung des Streits tun die Parteifähigkeit als fortbestehend gilt (BGHZ 24, 91 ff), die Parteifähigkeit als allgemeine Prozeßvoraussetzung im übrigen aber wegen ihrer Bindung an die Rechtsfähigkeit (§50 Abs. 1 ZPO) 'kraft Gesetzes' erlischt, wenn der Verein sachlich-rechtlich nicht mehr existiert, also auch nicht mehr rechtsfähig sein kann.
BGH, vom 5.10.1978,
Az. I ZR 150/76
Das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH LM Nr. 28 zu § 50 ZPO).
BGH, URTEIL vom 2.4.1971,
Az. VI ZR 220/69
Die aktive Parteifähigkeit der klagenden Gewerkschaft hat das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 325) trotz § 50 ZPO bejaht; die Revision wendet sich dagegen nicht.
BGH, URTEIL vom 4.6.1968,
Az. VII ZR 63/66
Io Bas Berufungsgericht meint, der aktiven Parteifähigkeit der Klägerin stehe hier, wo es sich um eine Zahlungsklage handelt, der § 50 ZPO entgegen« Der Bundesgerichtshof (BGHZ 42, 210; 43, 245, 257) habe neuerdings die aktive Partcifähigkeit von Gewerkschaften nur insoweit anerkannt, als es sich um die Geltendmachung nipht_abtretBarer Arisprü-che handele» Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auch auf abtretbare Ansprüche sei nicht gerechtfertigt» Die zwingende Vorschrift dos § 50 ZPO dürfe nicht unter Berufung auf Art» 9 AhSo 3 GG außer Acht gelassen werden» Denn es gelte auch der Grundsatz der Bindung dos Richters an das Gesetz» Eine Abwägung der beiden Rechtssätze des Grundgesetzes ergebe, daß das Grundrecht der Koalitionsfreiheit keineswegs höherwertig sei als der Grundsatz der Bindung des Richters an das Gesotz» Der Hinweis auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung der Gewerkschaften reiche daher nicht aus, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, sich über den § 50 ZPO hinwegzusetzen»
BGH, URTEIL vom 4.8.1965,
Az. II ZR 79/63
3. Gewiß hätte auch der 'Verein 1951' als Kläger auf-treten können, obwohl es sich dabei, wenn überhaupt um einen Verein, nur um einen nicht rechtsfähigen Verein handeln kann und ein nicht rechtsfähiger Verein grundsätzlich (§50 Abs, 2 ZPO; vgl. aber BGHZ 42, 210) bloß passiv parteifähig ist.
BGH, URTEIL vom 5.6.1965,
Az. la-ZH-261/63
Der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen oder Pehlen der Prozeßführungsbefugnis ankommt, ist dabei der der letzten mündlichen Verhandlung, Pehlt die Prozeßführungsbefugnis, dann ist die Klage ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit als unzulässig abzuweisen, weil gegenüber einem Nichtprozeßführungsbefugten nicht zur Hauptsache geurteilt werden darf (so u,a, BGH a,a,0,; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19» Auflo unter II vor § 50 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 45 III 5)»
BGH, Urteil vom 4.3.1962,
Az. VII ZR 77/61
Das hierfür erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse des Klägers (BGH IM § 50 ZPO Nr. 6) folgt im vorliegenden Falle aus seiner Stellung als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft.
BGH, vom 4.9.1959,
Az. II ZB 83/53
erschien es.angezeigt? die Sache gemäß § 53B ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH IM § 50 ZPO (2))*
BGH, Urteil vom 3.6.1955,
Az. iY za 57/55
Sie ist als solche rechtsfähig und damit auch parteifähig (§ 50 Abs 1 ZPO; BGHZ 13, 106 /107 f7), Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Sitz wirksam nach Westdeutschland verlegt hat, kommt es insoweit nicht an.