Der Antrag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Gegners; 
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.