§ 487 ZPO

Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;

2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.