- Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
- Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 ZPO
Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.