Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
BGH, BESCHLUSS vom 2.3.2016,
Az. VIII ZB 47/15
Insbesondere ist es auch nicht Aufgabe des § 43 ZPO, jedwede Gefahr überflüssiger richterlicher Arbeit im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen auszuschließen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, NJW-RR 2014, 382, Rn. 21).
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2014,
Az. XII ZB 377/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiterledigung dient (BGH Beschluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07 - FamRZ 2008, 981 Rn. 4 mwN).
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2014,
Az. XII ZB 377/12
Dementsprechend hat der Senat den Ausschluss des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO als einen - gegenüber § 295 ZPO spezielleren - Heilungstatbestand angesehen (Senatsurteil BGHZ 165, 223 = FamRZ 2006, 261, 262; vgl. Vossler MDR 2007, 992).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2006,
Az. V ZB 193/05
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Bestimmungen der Zivilprozessordnung generell - und somit auch die in § 43 ZPO - Regelungen für ein konkretes einzelnes Verfahren enthielten (so aber OLG Düsseldorf aaO; OLG Karlsruhe aaO).