Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
LG Köln, Urteil vom 3.1.2008,
Az. 4 O 272/07
Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des beweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden (BGH Urteil vom 26.6. 2007 NJW 2007, 2989 Rn. 18 zit. nach Beck Online).