Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung,
Verfügung oder Entscheidung
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
OLG München, Beschluss vom 4.7.2014,
Az. 34 Wx 328/14
10 Nach Überzeugung des Senats kann der Nachweis aber auch nicht dadurch gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden, dass die Gründe des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses - dieser ist als solcher öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 417 Rn. 1) -den Zeitpunkt des Antragseingangs datumsmäßig bezeichnen (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).