- Zivilprozessordnung
 
    
    - Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
 
    
    - Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
 
    
    
    -  Titel 8: Beweis durch Sachverständige
 
    
     § 413 ZPO 
    Sachverständigenvergütung
     Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.