BGH, Urteil vom 2.0.1958,
Az. VI ZR 101/58
werden sollten* Die Revision rügt Verletzung von § 411 Abs* 3 ZPO, weil der Anspruch auf mündliche Befragung eines Sachverständigen nicht von einer Erläuterung der an ihn zu richtenden Fragen abhängig sei* Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 398) anerkannte Anspruch der Parteien auf persönliche Befragung eines 'Sachverständigen setzt indessen voraus; daß ein Sachverständigenbeweis überhaupt erhoben worden ist* Das aber war hier nicht der Fall, der Inhalt des Schreibens der Firma K±WI■■ vielmehr lediglich Gegenstand des Parteivorbringens* Allerdings hätten die Beklagten die Erhebung eines Sachverständigenbeweises beantragen können; ein solcher Beweisantritt bedurfte indessen der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte (§ 403 ZPO)* Hieran aber haben es die Beklagten nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts fehlen lassen, zu demal (wie das Berufungsurteil unangefochten feststellt) die vom Sachverständigen zu begutachtenden Aufzeichnungen der Tachografenschei-ben unstreitig waren«