Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 3.4.1956,
Az. V ZR 189/54
pflioht allein für den Gerichtsvollzieher, während sich c.r.e Frage, ob der Schuldner auch gegen den Gläubiger persönlich einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldtiteis hat, nach materiellem Recht beantwortet (OLG Dresden, OLG 66. : 2M) Ob aber der Klägerin im vorliegenden Fall gegen den Beklagten ein sachlich-rechtlicher Herausgabeansprv.cn hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29- Mai 1953 zusteht, ist nach ihrem bisherigen Vorbringen zweifelhaft* § 368 ZPO verpflichtet den Gläubiger nur zur Quittungserteilung, § 371 BGB gewährt dem Schuldner lediglich ein Recht auf Rückempfang eines von ihm ausgestellten Schuldscheines, und daß zwisch en den Parteien eine Herausgabe des Kestenfestsetzungsbesehlusses etwa vertraglich vereinbart worden wäre, ist von der Klägerin nicht behauptet worden* Aber auch hierauf kommt es nicht entscheidend an, da auf je den Fall die Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Klage antrag auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses k he selbständige Bedeutung zukomme und er infolgedessen das rechtliche Schicksal der Vollstreckungsgegenklage teile, die k•ageabweisende Entscheidung trägt.