Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
BGH, URTEIL vom 4.0.1981,
Az. VII ZR 147/80
Durch den zulässigen Einspruch wurden der Prozeß in die frühere Lage zurückversetzt (§ 342 ZPO) und die Säumnisfolgen zur Hauptsache aufgehoben (vgl. BGHZ 76, 173 ff).