Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
BGH, URTEIL vom 2.4.1986,
Az. IX ZR 152/85
Sind die Anträge im ersten Termin ordnungsgemäß angebracht, ist ihre Wiederholung in späteren Terminen (vgl. § 332 ZPO) in der Regel entbehrlich (BGHZ 63, 94, 95).
BGH, URTEIL vom 4.10.1979,
Az. IX ZR 25/75
Die Beschwerde war nach den §§ 220, 223 BE6 von dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Kläger innerhalb einer Notfrist von 3 Monaten einzulegen* Die Frist begann in entsprechender Anwendung des § 332 ZPO in der damals geltenden Fassung mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaBten Be* rufungsurteils, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 3 Monaten nach seiner Verkündung (BGH RzW 1975 , 345 Nr* 22)* Das am 13* Juli 1973 verkündete Urteil wurde später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt* Die Beschwerdefrist begann deshalb nicht erst mit der Zustellung 9 sondern bereits mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils und endete am 13. März 1974 (§§ 222 Abs. 1 ZPO, 187,