BGH, URTEIL vom 2.4.2014,
Az. VI ZR 384/13
Eine Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wird schließlich abweichend von der Regelung in § 237 ZPO in dem Fall angenommen, dass die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993 -XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127; BAG NJW 2013, 1620 Rn. 38) oder die Berufung verworfen und dabei den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 -XZB 17/00, juris).
BGH, BESCHLUSS vom 2.11.1997,
Az. VI ZB 48/97
Ob dies zu Recht geschehen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeprüft werden, weil die Gründe der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei ergeben, daß das gemäß § 237 ZPO für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zuständige Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 -NJW 1982, 887; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Februar 1987 - VI ZB 17/86 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 1 Wiedereinsetzung 1).
BGH, BESCHLUSS vom 2.6.1991,
Az. XI ZB 4/91
Daher ist zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthafte Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888).