BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2008,
Az. IX ZB 182/07
b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2008,
Az. IX ZB 182/07
16 bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus §4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).