BGH, BESCHLUSS vom 4.3.1997,
Az. II ZB 23/96
Durch den Beginn der Gerichtsferien am 15. Juli 1996 wurde ihr Lauf gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.); diese Hemmung entfiel mit der Bezeichnung des Rechtsstreits als Feriensache durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG a.F., für deren Wirksamkeit eine Bestätigung des Senats nicht erforderlich war (BGHZ 28, 398, 400).