- Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
- Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 177 ZPO
Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.