Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
BGH, URTEIL vom 3.11.1984,
Az. IVb ZR 55/83
Berufung bei Eintritt neuer Tatsachen auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf weitere Folgesachen erstreckt werden könne (OLG Hamburg FamRZ 1984, 706, 707; s. aber auch BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - NJW 1984, 437, 438), bietet der zugrundeliegende Fall keinen Anlaß zu einer abschließenden Stellungnahme, da es der Ehemann in der Hand gehabt hätte, den hier in Frage stehenden Sachverhalt unter Nutzung der notwendigen Aussetzung nach § 153 ZPO in gleicher Weise wie gegen seine Inanspruchnahme auf Unterhalt auch gegen seine Heranziehung zu dem Versorgungsausgleich einzuwenden.