- Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 123 ZPO
Kostenerstattung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.