- Zivilprozessordnung
- Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Titel 1: Erkenntnisverfahren
§ 1102 ZPO
Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.