OLG München, Beschluss vom 3.1.2012,
Az. 34 SchH 6/11
Da jedes Schiedsverfahren - grundsätzlich dem staatlichen Gerichtsverfahren gleichberechtigt - darauf gerichtet ist, unter den Parteien mit einem abschließenden, dem Urteil staatlicher Gerichte gleichgestellten Schiedsspruch (vgl. § 1055 ZPO) Rechtsfrieden zu schaffen, muss eine Lösung vom Schiedsvertrag durch Kündigung zwar dann, aber auch nur dann, statthaft sein, wenn Umstände eingetreten sind, aufgrund derer nicht mehr mit einem effektiven Rechtsschutz im Schiedsverfahren gerechnet werden kann, der Schiedsvertrag also undurchführbar geworden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2765).