- Zivilprozessordnung
- Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1026 ZPO
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.