BGH, Urteil vom 6.11.1956,
Az. IV ZR 296/56
Gründe : Es ist ein grobes Verschulden im Sinne des § 102 ZPO, wenn ein Rechtsanwalt in einem Ehescheidungsrechtsstreit ■ eine Revision beim Bundesgerichtshof einlegt, obwohl er bei diesem Gericht nicht zugelassen ist (§ 78 ZPO) oder das Berufungsgericht eine Revision nicht zugelassen hat, was in EhescheidungsSachen ohne Rücksicht auf deren Streit wert erforderlich ist, es sei denn, daß die hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §. 547 ZPO gegeben sind ($ 546 ZPO - BGHZ 2, 16 ff).