- Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Gerichte
- Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1 ZPO
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.