§ 2 ZIdPrüfV
Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
§ 2
ZIdPrüfV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 1 ZIdPrüfV