§ 59 ZDG

Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.Verweis,

2.Ausgangsbeschränkung,

3.Geldbuße,

4.Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,

5.Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.