- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- Abschnitt 2: Zahnärztliche Prüfung
- Unterabschnitt 4: Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 77 ZApprO
Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.