§ 63 ZApprO

Mündlich-praktischer Teil

(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

4.
das Fach Oralchirurgie,

5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und

7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.