- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- Abschnitt 2: Zahnärztliche Prüfung
- Unterabschnitt 3: Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 56 ZApprO
Zeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.