- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- Abschnitt 2: Zahnärztliche Prüfung
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 17 ZApprO
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.