- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- Abschnitt 4: Die Approbation
- Unterabschnitt 3: Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 118 ZApprO
Wiederholung
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.