- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- Abschnitt 4: Die Approbation
- Unterabschnitt 2: Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 103 ZApprO
Wiederholung
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.