§ 7b ZAG

Konvertierungsdienstleistungen

Ein Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar 2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher ist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten. Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungsdienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische Kontokennung BBAN statt des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikators für Zahlungskonten verwenden können. Konvertierungsdienstleistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die inländische Kontokennung BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.