§ 7 ZAG

Zugang zu Zahlungssystemen

(1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar

1.bei dem Zugang zum Zahlungssystem mit restriktiven Bedingungen oder sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern,

2.in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln und

3.im Hinblick auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters beschränken.

(2) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungssystem festlegen, soweit diese für einen wirksamen Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Risiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören das operationelle Risiko, das Erfüllungsrisiko und das unternehmerische Risiko.

(3) Jeder Zahlungsdienstleister und jedes andere Zahlungssystem muss vor dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems darlegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die objektiven Bedingungen des Betreibers des Zahlungssystems im Sinne von Absatz 2 für die Teilnahme an dem System erfüllen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

1.die in § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Systeme,

2.Zahlungssysteme, die ausschließlich zwischen den einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, sofern zwischen diesen Einzelunternehmen Kapitalverbindungen vorhanden sind und eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, sowie Zahlungssysteme, die innerhalb einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe bestehen,

3.Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe

a)als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und

b)den anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, sofern die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.

(5) Wer gegen Absatz 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Wer einen Verstoß nach Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(6) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die Kartellbehörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.