- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
- Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
- Unterabschnitt 1: Kartengebundene Zahlungsinstrumente
§ 47 ZAG
Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.