- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
- Abschnitt 4a: Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a ZAG
Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.