- Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 WpIG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.