- Gesetz über den Wertpapierhandel
- Abschnitt 2: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 13 WpHG
Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.