- Gesetz über den Wertpapierhandel
- Abschnitt 16: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Unterabschnitt 1: Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 113 WpHG
Beschwerde
(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.