- Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
- Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
- Unterabschnitt 3: Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 11 WpAV
Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.