§ 13 WpÜGAngebV
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschrift
§ 13
WpÜGAngebV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
§ 12a WpÜGAngebV