Anlage 3 WoGG

(zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)Rechenschritte und Rundungen

1.
Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: 1 Haushalts- mitglied2 Haushalts- mitglieder3 Haushalts- mitglieder4 Haushalts- mitglieder5 Haushalts- mitglieder6 Haushalts- mitgliederM   54   67   79   92  103  103Y  396  679  9061 1321 3581 5857 Haushalts- mitglieder8 Haushalts- mitglieder9 Haushalts- mitglieder10 Haushalts- mitglieder11 Haushalts- mitglieder12 Haushalts- mitgliederM  115  128  140  152  187  298Y1 8112 0372 2642 4902 7172 943

2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.