BGH, URTEIL vom 5.9.1983,
Az. V ZR 255/82
1. a) Der Senat hält an seiner in der Literatur weitgehend gebilligten (vgl. z.B. MünchKomm/H.P. Westermann § 434 Rdn. 9; Staudinger/Köhler, BGB 12. Aufl. § 434 Rdn. 10) Rechtsauffassung fest, daß die Bindung des Verfügungsberechtigten einer öffentlich geförderten Wohnung, diese nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst zu benutzen (§6 WoBindG), nicht als Sachmangel, sondern als Mangel im Recht zu behandeln ist (BGHZ 67, 134).